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AGB – unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IMMUCOR Medizinischen Diagnostik GmbH

1. Geltung der Bedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Lieferungen an Kunden in Deutschland, Österreich und in der Schweiz. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Vertragsabschluss
In Anzeigen, Prospekten, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Angaben über Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. Bei speziell ausgearbeiteten Angeboten halten wir uns an die angegebenen Fristen, ansonsten sind wir 30 Kalendertage an unser Angebot gebunden. Sämtliche Bestellungen und Vereinbarungen, auch mündlich oder fernmündlich, sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und Rechnung entsprechen. Unabhängig davon ist der Besteller 30 Kalendertage an seinen Auftrag gebunden.

3. Preise, Preisänderungen
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die der Besteller in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Pro Lieferung/ Bestellung berechnen wir eine Versandpauschale, die Fracht-, Verpackungs- und Energiekosten beinhaltet, in Höhe von EUR 25,00. Bei Teillieferungen stellen wir diesen Betrag nur einmal in Rechnung. Liegt der Auftragswert unter EUR 500,00, stellen wir zusätzlich zur Transportkostenpauschale einen Mindermengenzuschlag von EUR 17,00 je Bestellung in Rechnung. Bei Teillieferungen erheben wir diesen Betrag nur einmalig. Bei Versand von Geräten wird Porto und Verpackung gesondert nach Aufwand berechnet. Es gelten unsere z.Z. der Bestellung maßgebenden Preislisten. Falls die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Bestellzeitpunkt erfolgt, gelten unsere bei Lieferung gültigen Preislisten.

4. Lieferzeiten
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Wir sind zu Teillieferungen in für den Kunden zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt.

5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6. Gewährleistung und Haftung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der produktspezifischen Laufzeit oder - wenn keine Laufzeit angegeben ist – der für die Produkte anwendbaren Haltbarkeitsdauer, unter Berücksichtigung etwaiger Zeiträume durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Der Besteller muss verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung unter Einsendung des Lieferscheins und - soweit möglich - einer Probe, schriftlich mitteilen. Das Unternehmen haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung des Unternehmens der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung des Unternehmens besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.

7. Mängel
7.1.Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Absendung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlichen Verhaltens, für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.2. Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte an die Hotline unter tech.support.eu@immucor.com oder 06103-8056-100.
7.3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel (sogenannter offener Mangel), so ist uns hiervon unverzüglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden ab Kenntnisnahme von dem Mangel schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Mangels Anzeige zu machen. Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

8. Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Eigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Entsprechendes gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; Vorausabtretung erstreckt sich auf die Saldoforderung. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne des vorstehenden Absatzes tatsächlich an uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absatzes abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen muss uns der Besteller unverzüglich mit Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

9. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Ein Skontoabzug ist unzulässig. Rechnungen für Arbeitsleistungen sind sofort netto zahlbar. Als Zahltag gilt der Tag, an dem das Geld auf unser Bankkonto eingeht. Ohne unser Einverständnis sind die Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers auf die Forderungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen. Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Kündigung von Dauerlieferverhältnissen
Bezieht ein Besteller regelmäßig Lieferungen über einen längeren Zeitraum als sechs Wochen, ohne dass ein Ende dieser Lieferzeiten vereinbart ist, kann er ein solches Dauerlieferverhältnis mit einer Frist von mindestens drei Wochen zum Monatsende kündigen.

11. Gerichtsstand; Teilnichtigkeit; anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten ist Frankfurt/Main soweit der Besteller Vollkaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

Abschließend weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf unserer Homepage hin:

Datenschutzerklärung

Mit Erscheinen dieser AGBs verlieren alle vorherigen Dokumente dieser Art ihre Gültigkeit. Stand AGB Januar 2021